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Agb

Vispa GmbH

Stand: 08/2007

Geschäfts- und Lieferbedingungen für den Bezug / die Vermittlung von Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen)-Versicherungen und Kurzzeitkennzeichen-Versicherungen

  1. Versicherungsschutz wird ausschließlich auf in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge (deutsches Kennzeichen!) geboten. Der gewährte Versicherungsschutz ist ausnahmslos auf die KFZ-Halter-Haftpflicht beschränkt.

    Versicherungsschutz wird geboten für:

    a. Überführungsfahrten nur innerhalb Deutschlands (Versicherungsbestätigungen für Kurzzeitkennzeichen)

    b. Ausfuhr von Fahrzeugen aus Deutschland (Versicherungsbestätigungen für Ausfuhrkennzeichen)

  2. Die Versicherungsnehmer, als Benutzer der Ausfuhr- bzw. Kurzzeitkennzeichen-Versicherungsbestätigungskarte, müssen mit Namen und vollständiger Adresse erfaßt werden. Bei Nachfrage, insbesondere im Schadenfall, müssen diese Daten Ihrerseits jederzeit zur Verfügung stehen. Vertragsdaten werden bei beteiligten Versicherern und Vermittlern gespeichert, nicht aber an Dritte weitergegeben. Sollten die Versicherungsbestätigungskarten an Untervermittler weitergegeben werden, sind diese Untervermittler und deren Untervermittler gleichfalls an diese Lieferbedingungen zu binden.

  3. Versicherungsbestätigungskarten dürfen in keinem Fall blanko an den Endkunden / Versicherungsnehmer ausgehändigt werden.

  4. Eine zeitlich additionelle Verwendung von Ausfuhr-Versicherungsbestätigungskarten ist nicht zulässig.

  5. Durch die Vornahme von Ausbesserungen bzw. Änderungen (z.B. Änderung/Streichung des aufgedruckten Preises) auf den Versicherungsbestätigungskarten / Gesamturkunden verlieren diese ihre Gültigkeit. Bei den Versicherungsbestätigungskarten (Drucksatz) handelt es sich um eine sogenannte Gesamturkunde, ausgestellt durch den Risikoträger; wer diese unbefugt ändert, macht sich strafbar.

  6. Gehen Versicherungsbestätigungskarten verloren, so kann hierfür kein Ersatz geleistet werden. Ein Ersatz für verschriebene / ungültige Versicherungsbestätigungen ist nur bei Rückgabe des kompletten Kartensatzes (d.h. bei Ausfuhrversicherungsbestätigungskarten inkl. Internationaler Versicherungskarte mit gleicher Kartennummer, bzw. soweit mit abweichender Kartennummer beliefert wurde, mit der jeweilig zugeordneten Kartennummer) möglich. Für den Ersatz ist die ursprünglich gezahlte Prämie an Vispa GmbH maßgebend.

  7. Die Versicherungen für Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen sind in jedem Falle versicherungssteuerpflichtig. Die Endprämie muss die jeweils gültige Versicherungssteuer beinhalten. Ist die Endprämie auf die Versicherungsbestätigungskarte / Gesamturkunde aufgedruckt, ist dies die höchstmögliche Endprämie. Eine Vermittlung zu einer höheren Endprämie ist dann nicht zulässig.

  8. Die auf die Versicherungsprodukt zu zahlende Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer / Vermittler bzw. Unterververmittler an den Versicherer und / oder dessen Vertreter abzuführen.

  9. Die Bemessungsgrundlage der Versicherungssteuer ist das vom Versicherungsnehmer zu leistende Gesamtentgelt für die Versicherungsbestätigungskarte. Somit kann generell für den diesbezüglich in Rechnung gestellten Versicherungsschutz nicht zwischen einem Prämienanteil und einem gesonderten Service- oder Vermittlungsentgelt unterschieden werden.

  10. Für die in der Rechnung benannte Bruttoprämie ist die Versicherungssteuer bereits enthalten und durch den Versicherer mit dem zuständigen Finanzamt abgerechnet. Weicht die Bruttoendprämie an den Versicherungsnehmer von der mit Rechnung benannten Bruttoprämie ab, so ist die Differenz grundsätzlich ebenfalls versicherungssteuerpflichtig; dies ist dem ausstellendem Versicherer anzuzeigen und mit ihm abzurechnen.

  11. Bei Vermittlung an Geschäfts- / Vertragspartner ist sind diese Geschäftsbedingungen entsprechend zu vereinbaren.


 

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand ist Eberswalde oder ggf. der Gerichtsstand des Vorlieferanten; es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des CSIG.

Die vorgenannten Geschäftsbedingungen gelten von Ihnen ausdrücklich auch ohne Unterschrift als akzeptiert.

Sollten einzelne oder mehrere Bestandteile dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Bei Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen können Sie in Regreß genommen werden.

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